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   BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04   

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https://dejure.org/2006,14081
BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04 (https://dejure.org/2006,14081)
BFH, Entscheidung vom 26.07.2006 - IV B 58/04 (https://dejure.org/2006,14081)
BFH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 - IV B 58/04 (https://dejure.org/2006,14081)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 94; ; FGO § 96; ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; ZPO § 160 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 § 96
    NZB: kein Sachverständigengutachten bei unsubstantiierter Klagebegründung

  • datenbank.nwb.de

    Unternehmensberatung und Personalberatung durch Juristen und Psychologen als gewerbliche Tätigkeit; Antrag auf Sachverständigengutachten ersetzt nicht die Klagebegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 13.10.1994 - IV B 112/93

    Ersetzbarkeit einer ausreichend substantiierten Klagebegründung durch

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    a) Aber selbst wenn ein Gutachten durch Wissensprüfung auch Feststellungen darüber hätte treffen können, ob die Tätigkeit der Klägerin so anspruchsvoll ist, dass sie sowohl in der Tiefe als auch der Breite zumindest das Wissen eines Kernbereiches eines entsprechenden Fachstudiums voraussetzt (s. hierzu Senatsurteil vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878), kann es nicht dazu dienen, eine ausreichende substantiierte Klagebegründung zu ersetzen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1994 IV B 112/93, BFH/NV 1995, 420).

    Erst wenn sich dem FG eine ausreichende Tatsachengrundlage präsentiert hätte, hätte sich ihm die Frage gestellt, ob es zu deren Beurteilung eines Sachverständigengutachtens bedurfte (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 1995, 420).

  • BFH, 04.11.1999 - IV B 152/98

    Passivposten bei zweckgebundenen Zuschüssen

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    Entsprechende Ausführungen wären schon wegen der Verzichtbarkeit der Beweisaufnahme geboten gewesen, zumal eine Rüge in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls unterblieben ist, obwohl die Klägerin durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1999 IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693, Nr. 3, und vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 16.06.2005 - IV B 187/03

    Sachaufklärungspflicht - Vergleichbarkeit mit Katalogberuf

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    Weiter steht die Entscheidung über die Einholung eines Gutachtens grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015).
  • BFH, 04.03.1992 - II B 201/91

    Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    Ferner ist darzulegen, inwiefern die unterlassene Beweisaufnahme zu der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG geführt haben kann, sowie schließlich, dass die Nichterhebung des Beweises vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562).
  • BFH, 24.02.2003 - III B 117/02

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Sicherung einer einheitlichen Rspr.;

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    Ein Antrag auf Ergänzung des Protokolls nach § 160 Abs. 4 ZPO hätte im Übrigen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, und vom 30. September 1986 VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24).
  • BFH, 30.09.1986 - VIII B 59/85

    Zur Anfechtbarkeit eines eine beantragte Aufnahme bestimmter Vorgänge in ein

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    Ein Antrag auf Ergänzung des Protokolls nach § 160 Abs. 4 ZPO hätte im Übrigen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, und vom 30. September 1986 VIII B 59/85, BFH/NV 1989, 24).
  • BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00

    Unternehmensberater als Freiberufler

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    Deshalb kommt ein solcher Beweis nur dann in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen zum Erwerb und Einsatz der Kenntnisse bereits erkennen lässt, dass der betreffende Kläger über hinreichende Kenntnisse verfügen könnte (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00, BFHE 199, 367, BStBl II 2002, 768, unter 1. der Gründe).
  • BFH, 11.07.1991 - IV R 73/90

    1. Eignung einer Tätigkeit zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse - 2. Umfang

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    a) Aber selbst wenn ein Gutachten durch Wissensprüfung auch Feststellungen darüber hätte treffen können, ob die Tätigkeit der Klägerin so anspruchsvoll ist, dass sie sowohl in der Tiefe als auch der Breite zumindest das Wissen eines Kernbereiches eines entsprechenden Fachstudiums voraussetzt (s. hierzu Senatsurteil vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878), kann es nicht dazu dienen, eine ausreichende substantiierte Klagebegründung zu ersetzen (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1994 IV B 112/93, BFH/NV 1995, 420).
  • BFH, 28.07.2003 - IV B 214/01

    NZB: Sachaufklärungspflicht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    Entsprechende Ausführungen wären schon wegen der Verzichtbarkeit der Beweisaufnahme geboten gewesen, zumal eine Rüge in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls unterblieben ist, obwohl die Klägerin durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertreten war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 1999 IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693, Nr. 3, und vom 28. Juli 2003 IV B 214/01, BFH/NV 2004, 56).
  • BFH, 16.07.1997 - X B 212/96

    Umfang der Beschwerdebegründung

    Auszug aus BFH, 26.07.2006 - IV B 58/04
    b) Soweit die Klägerin darüber hinaus beanstandet, die Aussage des Zeugen sei nicht vollständig protokolliert worden, hätte sie sich innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht auf diese bloße Behauptung beschränken dürfen, sondern zusätzlich dartun müssen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass sie von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) Gebrauch gemacht habe (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 1997 X B 212/96, BFH/NV 1998, 52, m.w.N.).
  • BFH, 04.08.1999 - IV B 96/98

    Verfahrensrüge

  • BFH, 03.06.2003 - X B 102/02

    Sachaufklärungspflicht; Überraschungsentscheidung

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